Orgel St. Emmeram Vogtareuth (Bild: Martin Rumberger)

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Orgelbauverein St. Emmeram Vogtareuth“ und hat seinen Sitz in Vogtareuth. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Orgelneubaus in der Pfarrkirche St. Emmeram und die Förderung der Kirchenmusik in der Pfarrei.

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Vereinsziele sind überparteilich und überkonfessionell.

§3 Vermögensbindung

Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch Spenden der Mitglieder, anderweitige Spenden, Stiftungen und Einnahmen sonstiger Art. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Der Austritt wird schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt.

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihrer Beitragspflicht länger als ein Jahr nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt, kann vom Vorsitzenden aber auch öfter einberufen werden.

Die Einladung hierzu ergeht schriftlich oder durch Anzeige im Oberbayerischen Volksblatt.

Die Versammlung wird vom Ersten oder von der Ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er oder sie bestimmt die Art der Abstimmungen. Diese sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften der vorigen Absätze.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) die Auflösung des Vereins.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem oder der Ersten Vorsitzenden
b) dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Finanzverwalter oder der Finanzverwalterin
d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
e) mindestens 2 Beisitzern (geändert von 4 auf mind. 2 gemäß Beschluss bei Mitgliederversammlung vom 22.10.2023)
f) dem jeweiligen Pfarrer oder einer von ihm bestimmten Person, welche dem Seelsorgeteam angehören muss,
dem jeweiligen Kirchenpfleger oder der jeweiligen Kirchenpflegerin sowie
dem jeweiligen oder der jeweiligen Pfargemeinderatsvorsitzenden
als geborene Mitglieder.

§9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

Die Wahlperiode der Rechnungsprüfer/innen entspricht der des Vorstands.

§10 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, wobei Ort und Zeit der Versammlung oder Sitzung, der Inhalt der Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebniss festzuhalten sind. Die Niederschrift ist jeweils von dem oder der ersten Vorsitzenden und dem oder der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Pfarrkirchenstifung St. Emmeram in Vogtareuth, mit der Auflage, das zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.